Der Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2020 liegt vor – mit interessanten Neuregelungen gerade im Bereich der Einkommensteuer. So gibt es z. B. beim steuermindernden Investitionsabzugsbetrag praxisrelevante Modifikationen.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

 

  • Alleinerziehende Steuerpflichtige, die im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Kind leben, erhalten auf Antrag einen Entlastungsbetrag nach § 24b Einkommensteuergesetz. Während das Bundesfinanzministerium diesen Betrag im Trennungsjahr der Eheleute nicht gewähren will, hat das Finanzgericht Niedersachsen einen zeitanteiligen Abzug zugelassen. Das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof.

 

  • Dauerhafte Verluste aus der Vermietung von Ferienwohnungen werden nur berücksichtigt, wenn die ortsübliche Vermietungszeit nicht erheblich unterschritten wird. Zu diesem Kriterium liefert die aktuelle Rechtsprechung neue Erkenntnisse.

 

  • Die Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang ist für eine steuerbegünstigte Praxisveräußerung unschädlich. Erfreulich, dass sich die Finanzverwaltung nun der Meinung des Bundesfinanzhofs gebeugt hat, wonach eine geringfügige Tätigkeit auch die Betreuung neuer Mandate umfassen kann.

 

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Oktober 2020. Viel Spaß beim Lesen!

 

Infoblatt 10-2020

Da eine flächendeckende Implementierung von zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen bei elektronischen Kassensystemen und Regis­trierkassen nicht bis Ende 2019 zu schaffen war, führte das Bundesfinanzministerium eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.9.2020 ein. Weil diese aber nicht verlängert werden soll, haben 15 Bundesländer (Ausnahme: Bremen) nun eigene Härtefallregelungen geschaffen, um die Frist bis zum 31.3.2021 zu verlängern.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

 

  • Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vom 4.8.2019 wurde eine Sonderabschreibung eingeführt. Knapp ein Jahr nach der Gesetzesverkündung hat das Bundesfinanzministerium nun (endlich) ein 30 Seiten starkes Anwendungsschreiben veröffentlicht.

 

  • Für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen (Getränke sind ausgenommen) erfolgte eine Reduzierung auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz. Zu der Frage, wie ein Gesamtpreis (vereinfachungsgemäß) aufgeteilt werden kann, hat nun das Bundesfinanzministerium Stellung bezogen.

 

  • Ist bei einem Behandlungsraum im privaten Wohnhaus eine private (Mit-)Nutzung wegen seiner Einrichtung und tatsächlichen Nutzung praktisch ausgeschlossen, liegt ein betriebsstättenähnlicher Raum nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs selbst dann vor, wenn die Patienten den Raum nur über den privaten Hausflur betreten können. Die Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer gelten in diesen Fällen nicht.

 

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für September 2020. Viel Spaß beim Lesen!

Infoblatt 09-2020

Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz ist nach der Zustimmung des Bundesrates „in trockenen Tüchern.“ Insbesondere die zeitlich befristete Senkung der Umsatzsteuersätze soll dazu beitragen, dass die Wirtschaft schnell wieder in Schwung kommt. Die Senkung der Steuersätze hat zur Folge, dass Unternehmer – sofern noch nicht geschehen – schnellstens Anpassungen bei den Verbuchungs- und Kassensystemen vornehmen müssen.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

 

  • Die Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat, können nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs als Nachlassregelungskosten bei der Erbschaftsteuer abzugsfähig sein.

 

  • Bei fehlender zeitnaher Umsetzung einer in einem Versorgungsvertrag vereinbarten Erhöhung der Barleistungen scheidet ein Sonderausgabenabzug für die Versorgungsleistungen aus. Diese Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, die Regelungen im Übergabevertrag tatsächlich durchzuführen.

 

  • Die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte deckt arbeitstäglich einen Hin- und einen Rückweg ab. Legt ein Arbeitnehmer an einem Arbeitstag nur einen dieser Wege zurück, ist für den betreffenden Arbeitstag nur die Hälfte der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

 

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für August 2020. Viel Spaß beim Lesen!

Infoblatt 8-2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Geschäftspartner,

 

auf dem Höhepunkt der CORVID 19 Pandemie im Frühjahr dieses Jahres hat das Land NRW Zuschüsse in Form von NRW Soforthilfen den Unternehmen zur Verfügung gestellt.

 

Das Land NRW hat jetzt ein ca. 5 minütiges Informationsvideo zur „Ermittlung des Liquiditätsengpasses – NRW Soforthilfe 2020“ zusammen mit einem FAQ online gestellt, welches alle wesentlichen Eckpunkte zur Ermittlung des Liquiditätsengpasses bzw. zu einer Rückzahlung evtl. zu Unrecht erhaltener Zuschüsse für Sie erläutert.

 

Sofern Sie die Corona-Soforthilfe in Anspruch genommen haben, möchten wir Sie bitten sich dieses Video, sowie den als Anlage beigefügten FAQ zeitnah an zuschauen.

 

Die Frist zur Rückmeldung über das Rückmeldeformular im E-Mail-Link endet am 30. September 2020.

 

Die Frist für eine mögliche Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Soforthilfen endet am 31. Dezember 2020.

 

Abschließend noch unser Hinweis, die Formulare gewissenhaft und vollständig sowie richtig auszufüllen, da falsche oder unrichtige Angaben strafrechtlich relevant sind und ggf. als Subventionsbetrug von den Strafbehörden verfolgt werden können.

Ermittlung des Liquiditätsengpasses – NRW-Soforthilfe 2020

Sollten sich darüber hinaus Fragen ergeben, sprechen Sie uns gerne an.

 

Bleiben Sie gesund…

Ihr Team der Scholz GmbH & Co. KG

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Geschäftspartner,

 

nun ist es endlich soweit: die befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze ist seit heute in Kraft und gilt – voraussichtlich – bis zum 31.12.2020.

Ob sich damit der von der Bundesregierung gewünschte „Wumms“ bei der wirtschaftlichen Entwicklung ergibt, wird sich noch zeigen müssen.

Jedenfalls sind mit der Absenkung der Umsatzsteuersätze – neben dem Aspekt des hohen Umstellungsaufwandes für eine relativ kurze Zeit – im Detail schwierige Einzelfragen verbunden.

Das Bundesfinanzministerium konkretisiert mit dem als Anlage beigefügten BMF – Schreiben alle wesentlichen Eckpunkte, welche Sie als Unternehmer und/oder Privatperson dazu wissen sollten.

 

Sollten sich darüber hinaus Fragen ergeben, sprechen Sie uns gerne an.

Befristete Senkung der Umsatzsteuer

Bleiben Sie gesund…

Kurz nach Pfingsten 2020 hat die Bundesregierung ein milliardenschweres Konjunkturprogramm auf den Weg gebracht, damit die Wirtschaft nach der Corona-Krise wieder in Gang kommt. Das Programm beinhaltet sowohl Steuererleichterungen als auch Investitionsprogramme für den Konsum und die Produktion. Zudem hat der Bundesrat dem „Corona-Steuerhilfegesetz“ zugestimmt, wodurch u. a. der Umsatzsteuersatz auf Speisen in der Gastronomie zeitlich befristet gesenkt wird.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

 

  • Die Finanzverwaltung hat dazu Stellung bezogen, wie Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zu berücksichtigen sind, das sich im Eigentum eines bzw. beider Ehegatten befindet. Auch die Nutzung in angemieteten Räumlichkeiten wurde betrachtet.

 

  • Beruflich veranlasste Umzugskosten sind Werbungskosten. Da sich mit Wirkung ab dem 1. Juni 2020 Änderungen im Bundesumzugskostengesetz ergeben haben, hat die Finanzverwaltung deutlich überarbeitete Pauschbeträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen veröffentlicht.

 

  • Bei einer Betriebsveräußerung gegen Rentenzahlungen kann der Verkäufer den Veräußerungsgewinn nachgelagert versteuern. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein soll dieses Wahlrecht aber nicht bei einer Betriebsaufgabe gelten.

 

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Juli 2020. Viel Spaß beim Lesen!

Infoblatt _ 07_2020

Wegen einer kurzfristigen EDV-Installation sind wir diesen Freitag, den 12.06.2020, nur bis 13 Uhr unter den gewohnten Wegen erreichbar.

Wir hoffen auf Ihr Verständnis!

Auch in dieser Ausgabe stehen wieder Maßnahmen im Mittelpunkt, mit denen soziale und wirtschaftliche Härten infolge der Corona-Pandemie „abgefedert“ werden sollen. Hinzuweisen ist insbesondere auf die Erhöhung des Kurzarbeitergelds, Lockerungen beim Elterngeld und die Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer 2019.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

 

  • Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Doch längst nicht alle Maßnahmen sind steuerlich begünstigt, wie ein Urteil des Finanzgerichts Münster zeigt.

 

  • Eine steuerbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Praxis setzt voraus, dass der Freiberufler seine Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellt. Eine starre zeitliche Grenze besteht hier aber nicht. Dementsprechend ist nach einem aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofs auch keine „Wartezeit“ von mindestens drei Jahren einzuhalten.

 

  • Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat jüngst eine ertragsteuerliche Organschaft versagt, weil eine Organgesellschaft den ihr gegenüber der Organträgerin zustehenden Anspruch auf Verlustübernahme nicht in ihrer Bilanz ausgewiesen hatte. Die später tatsächlich durchgeführte Erstattung war insoweit irrelevant.

 

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Juni 2020. Viel Spaß beim Lesen!

Infoblatt 06_2020

#Corona #Solidarität

In diesen schweren Zeiten ist es uns ganz besonders wichtig, die schwächsten in unserer Gesellschaft nicht zu vergessen.

Wir haben daher heute als Zeichen unserer Solidarität eine Spende an die Bürgerstiftung Düsseldorf, sowie an die Obdachlosenhilfe 50:50 in Düsseldorf auf den Weg gebracht

#stayathome #bleiben sie gesund#