Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Geschäftspartner,

 

auch heute morgen möchten wir Sie mit einem Auszug der aktuellen Änderungen rund um den Coronavirus informieren.

 

Zuschüsse/Liquiditätshilfen

 

Wie bereits in unseren letzten Informationen erwähnt, wird die Bundesregierung, sowie die Landesregierung NRW mit Zuschüssen/ Liquiditätshilfen kleine und mittlere Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, sowie Freiberufler in der Corona-Krise unterstützen.

 

Das Soforthilfeprogramm Corona des Bundes sieht für Kleinunternehmen direkte Zuschüsse in Höhe von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro vor.

 

Die Landesregierung NRW stockt das Programm noch einmal auf und unterstützt über die NRW-Soforthilfe 2020 Unternehmen mit zehn bis 50 Beschäftigten mit 25.000 Euro.

 

Damit das Geld so schnell wie möglich fließt, können Betroffene von diesem Freitag ab 12:00 Uhr an elektronische Antragsformulare online u.a. auf der Seite www.wirtschaft.nrw/corona finden.

 

Die Anträge werden auch am Wochenende von den Mitarbeitern der Bezirksregierung bearbeitet.

 

Kleinunternehmen, Angehörigen der Freien Berufe, und Solo-Selbständigen wird folgende Unterstützung zur Vermeidung von finanziellen Engpässen in den folgenden drei Monaten gewährt:

  • 9.000 Euro:      bis zu fünf Vollzeitbeschäftigte (Bundesmittel)
  • 15.000 Euro:    bis zu zehn Vollzeitbeschäftigte (Bundesmittel)
  • 25.000 Euro:   bis zu fünfzig Vollzeitbeschäftigte (Landesmittel)

Weitere Informationen (u.a. zu den Voraussetzungen der Soforthilfen) finden Sie unter: www.wirtschaft.nrw/corona.

 

Wir empfehlen Ihnen für die Anträge folgende Unterlagen parat zu haben:

 

  • Aktueller Handelsregisterauszug oder vergleichbare Unterlage
  • Gewerbeanmeldung (entfällt für Freiberufler)
  • Kopie des Personalausweises
  • Letztes Lohnjournal

 

Steuern

 

Über die umfangreichen Hilfsmaßnahmen im steuerlichen Bereich (u.a. Vordruck für Anträge auf Herabsetzung von Steuervorauszahlungen; Anträge aus zinslose Stundung von Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) hatten wir bereits in unseren letzten Mails informiert.

 

Nach unseren Informationen ist darüber hinaus geplant die monatlichen Abgabefristen bei der Lohnsteuer/ Umsatzsteuer bereits ab Februar 2020 (Umsatzsteuer) bzw. März 2020 (Lohnsteuer) auf Antrag auf quartalsmäßige Abgabefristen umzustellen.

 

Wir halten dies für sehr hilfreich, da dies auch die am 10. April 2020 fälligen Zahlungen zur Umsatzsteuer/ Lohnsteuer in die Zukunft verschieben würde.

 

Insoweit machen aus unserer Sicht derzeit Anträge auf zinslose Stundung der Lohnsteuer März 2020 bzw. Umsatzsteuer Februar 2020 (Dauerfristverlängerer) keinen Sinn.

 

Wir halten Sie hierzu natürlich auch laufend informiert.

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