Das Bundesfinanzministerium hat neue Vereinfachungsregelungen zum Werbungskostenabzug bei einer doppelten Haushaltsführung festgelegt, die in allen noch offenen Fällen gelten. Interessant sind vor allem die Ausführungen zur Lage der Zweit- und Hauptwohnung sowie zur Ausstattung und Einrichtung der Zweitwohnung.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

 

  • Schlechte Nachrichten kommen vom Bundesfinanzhof: Kann ein volljähriges Kind wegen einer Erkrankung keine Berufsausbildung beginnen, besteht nur dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn das Ende der Erkrankung absehbar ist.

 

  • Haben dauernd getrennt lebende Ehegatten einen Barunterhalt vereinbart, auf den eine unentgeltliche Wohnungsgestellung angerechnet wird, kommt ein Sonderausgabenabzug nur in Höhe dieser Anrechnung in Betracht – nicht aber in Höhe des Mietwerts der Wohnung. Der Steuerpflichtige will sich mit der Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen aber nicht zufriedengeben und hat die Revision beim Bundesfinanzhof erkämpft.

 

  • Bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen schauen die Finanzämter regelmäßig ganz genau hin. Denn während Vertragsgestaltungen zwischen fremden Dritten von Interessengegensätzen geprägt sind, fehlen diese bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen. Somit steht zumindest die Vermutung im Raum, dass die Vereinbarung
    nur aus Steuerersparnisgründen geschlossen wurde. Grund genug, auf zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zu dieser Thematik hinzuweisen.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Mai 2021.

Viel Spaß beim Lesen!

Infoblatt_05_2021

Das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz ist in trockenen Tüchern. Das Gesetz enthält einen Kinderbonus, eine Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes (7 %) für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen sowie einen erweiterten Verlustrücktrag.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Die Finanzministerien von Bund und Ländern haben sich auf eine steuerliche Entlastung für freiwillige Helfer in Impfzentren festgelegt. Diese können nun von der Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale profitieren.
  • Mitte Januar hatte sich die Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Bundesländer auf eine Sofortabschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter (z. B. Computer) verständigt. Die Umsetzung sollte durch eine untergesetzliche Regelung schnell verfügbar gemacht werden. Obwohl einige Bundesländer eine Regelung durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums ablehnten und eine gesetzliche Regelung präferierten, ist ein entsprechendes Schreiben nun veröffentlicht worden.
  • Existenzgründer müssen einige steuerliche Neuerungen beachten. Zu der elektronischen Übermittlungspflicht des Gründerfragebogens und der ausgesetzten Pflicht zur Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen hat das Bundesfinanzministerium nun Stellung bezogen.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für April 2021.

Viel Spaß beim Lesen!

Infoblatt_04_2021

Zum dritten Mal in Folge sind wir somit:

Was beinhaltet die Auszeichnung? 

Wir arbeiten seit geraumer Zeit daran unsere Prozesse in den Geschäftsfeldern der Kanzlei (z.B. Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Finanz- und Lohnbuchhaltung) vorbildlich zu digitalisieren. Dies schafft eine schnelle und präzise Kommunikation mit Ihnen, unseren Mandanten. Sie zeichnet uns als innovative und digitale Kanzlei aus, zu der wir uns jährlich neu qualifizieren müssen.

Was für Vorteile kann das für Sie bedeuten? 

  • reduziert administrative Tätigkeiten in Ihrem Unternehmen
  • digitale Prozesse beim Bankbuchen haben positive Auswirkungen auf die Liquidität Ihres Unternehmens und manuelle Fehler werden ausgeschlossen
  • Elektronische Erfassung und Verwaltung Ihrer Lohndaten (digitale Personalakten)
  • Verstärkte Nutzung von digitalen Lösungen im Bereich Finanzbuchhaltung

Haben Sie Fragen, wie wir mit Ihnen zusammen Ihre Verwaltungsprozesse digitalisieren können?

Sprechen Sie uns gerne an!

Ihre Scholz GmbH & Co. KG

 

Steuerpflichtige, die ihre Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzen, können ab dem Veranlagungszeitraum 2020 eine Steuerermäßigung für durchgeführte energetische Maßnahmen beantragen. Zu Einzelfragen hat das Bundesfinanzministerium nun in einem Anwendungsschreiben Stellung bezogen.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Bei einem Auslands(praxis)semester wird an der ausländischen Hochschule keine erste Tätigkeitsstätte begründet, sodass hierdurch verursachte Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten abzugsfähig sein können. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden.

 

  • Veräußert der Erbe das Familienheim innerhalb von zehn Jahren, entfällt die Erbschaftsteuerbefreiung auch dann, wenn der Auszug auf ärztlichen Rat hin wegen einer Depressionserkrankung erfolgte. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster ist der Erbe in diesem Fall nicht aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert.

 

  • Vom Bundesfinanzhof gibt es schlechte Nachrichten für Postzusteller und Rettungsassistenten. Denn beide Arbeitnehmergruppen haben grundsätzlich eine erste Tätigkeitsstätte. Damit ist der Kostenabzug auf die Entfernungspauschale beschränkt.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für März 2021.

Viel Spaß beim Lesen!

 

Infoblatt_03_2021

Das Jahressteuergesetz 2020 ist in Kraft! Es enthält zahlreiche steuerliche Änderungen, vor allem bei der Einkommensteuer. Kurz vor der Verabschiedung wurden noch interessante Punkte eingefügt, zum Beispiel die tägliche Pauschale für das Homeoffice in Höhe von 5 EUR.

  • Aus aktuellem Anlass weisen wir auf den beigefügten Artikel aus dem Handelsblatt vom 27. Januar 2021 zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Firmenwagenüberlassung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer hin.In seinem Urteil vom 20. Januar 2021 stellt der EUGH klar, dass bei der PKW Überlassung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer Umsatzsteuer grundsätzlich nur dann entsteht, wenn eine gesonderte Miete für den überlassenen PKW vereinbart und gezahlt wird.Im Regelfall wird aber die private PKW Nutzung des Arbeitnehmers mit dem pauschalen 1% Wert versteuert. Dies dürfte zukünftig nicht mehr ausreichen, um eine gesonderte Umsatzbesteuerung der PKW Überlassung vorzunehmen.Unsere Mitarbeiter im Bereich Finanzbuchhaltung werden daher zukünftig in solchen Fällen keine Umsatzbesteuerung mehr vornehmen, es sei denn, Sie erteilen uns ausdrücklich eine andere Weisung.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Der Bundesfinanzhof hat keine Steuerermäßigung für die Reinigung öffentlicher Straßen sowie für in Werkstätten erbrachte Handwerkerleistungen gewährt. Der Abzug scheiterte jeweils an dem Kriterium „haushaltsnah“.
  • Eine im Kaufvertrag erfolgte Kaufpreisaufteilung auf den Grund und Boden und das (abschreibungsfähige) Gebäude kann grundsätzlich der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Spiegelt die Aufteilung jedoch die realen Wertverhältnisse nicht wider, ist eine andere Aufteilung erforderlich. Interessant: Der Bundesfinanzhof hält in diesen Fällen eine vom Bundesfinanzministerium entwickelte Arbeitshilfe für ungeeignet.

Die monatliche 44 EUR-Freigrenze für Sachbezüge gilt auch, wenn Arbeitnehmer auf Kosten ihres Arbeitgebers an einem Firmenfitnessprogramm teilnehmen können. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Februar 2021.

Viel Spaß beim Lesen!

Infoblatt_02_2021

Steuerinformationen für Januar 2021

Auch wenn die gesetzgeberischen Maßnahmen in 2020 schwerpunktmäßig auf die Bewältigung der Corona-Pandemie abzielten, sind daneben weitere Gesetze mit steuerlicher Breitenwirkung umgesetzt worden. So hat der Bundesrat am 27.11.2020 dem Zweiten Familienentlastungsgesetz und dem Behinderten-Pauschbetragsgesetz zugestimmt. Das Jahressteuergesetz 2020 ist demgegenüber noch nicht in „trockenen Tüchern“.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Die Corona-Hilfen der Bundesregierung werden kontinuierlich angepasst. Neuigkeiten gibt es insbesondere zur Novemberhilfe und zur neuen Überbrückungshilfe III.

 

  • Sponsoringaufwendungen können Betriebsausgaben sein – und das gilt auch für eine Freiberufler-Personengesellschaft. Welche Besonderheiten hier bestehen, zeigt eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

 

  • Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen ist bereits seit dem 1.1.2019 zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen zu unterscheiden. In der Praxis wartete man händeringend auf ein erläuterndes Schreiben des Bundesfinanzministeriums, das nun endlich veröffentlicht wurde.

 

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Januar 2021.

Viel Spaß beim Lesen!

Infoblatt_01_2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Geschäftspartner,

 

sofern Sie die Corona-Soforthilfe aus dem Frühjahr 2020 in Anspruch genommen haben, werden Sie ab sofort Emails der NRW-Soforthilfe 2020 (noreply@soforthilfe-corona.nrw.de) erhalten.

Damit können Sie eine vorzeitige Abrechnung der Corona-Hilfen aus dem Frühjahr 2020 beantragen.

Sofern Sie auf den Link in dieser E-Mail klicken, starten Sie unwiderruflich das Abrechnungsverfahren.

Wenn Sie diesen Link versehentlich angeklickt haben, brauchen Sie nichts weiter zu unternehmen.

Unverändert können Sie Ihre Rückmeldung  wahlweise in 2020 oder 2021 vornehmen, solange Sie das Rückmeldeformular noch nicht abgeschickt haben.

Bitte beachten Sie, dass nach Absenden des Rückmeldeformulars unwiderruflich die sofortige Abrechnung der im Frühjahr 2020 gewährten Corona Sofort Hilfen in Gang gesetzt wird.

Eine Änderung der Angaben, die Sie in diesem Rückmeldeformular vorgenommen haben, ist nicht mehr möglich !!!!!!!

Weitere Informationen finden Sie im Internet unter dem Link (https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020-faq-rueckmeldung).

Sollten Sie darüber hinaus weiteren Fragen haben oder Hilfestellungen benötigen, sprechen Sie uns bitte jederzeit gerne an.

Bleiben Sie gesund + herzliche Grüße aus Düsseldorf

 

Ihr Team der Scholz GmbH & Co. KG

Steuerinformationen für Dezember 2020

 

Befinden sich ein (auch privat genutzter) Pkw oder ein häusliches Arbeitszimmer im Betriebsvermögen, kann es bei einer Betriebsveräußerung, -aufgabe oder Entnahme des Wirtschaftsguts zu einer bösen Überraschung kommen. So hat der Bundesfinanzhof z. B. für das Arbeitszimmer entschieden, dass ein etwaiger Gewinn auch dann „voll“ zu versteuern ist, wenn die Aufwendungen nicht oder nur beschränkt berücksichtigt wurden.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

 

  • Bei einer disquotalen Einlage in das Gesellschaftsvermögen einer KG ist Vorsicht geboten: Denn nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann eine Schenkung des Gesellschafters an einen anderen Gesellschafter vorliegen.

 

  • Die Veräußerung einer Ferienwohnung innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 Einkommensteuergesetz unterliegt der Besteuerung, nicht jedoch die Veräußerung des Inventars. Nach der Sichtweise des Finanzgerichts Münster handelt es sich bei dem veräußerten Inventar um Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die außen vor bleiben.

 

  • Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können Arbeitnehmer Unterkunftskosten nur bis maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehen. Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat gehören jedoch nicht zu diesen Unterkunftskosten. Nun hat das Finanzgericht Saarland für Aufwendungen für einen (separat) angemieteten Pkw-Stellplatz nachgelegt.

 

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Dezember 2020.

Viel Spaß beim Lesen!

 

Infoblatt-12-2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Geschäftspartner,

 

wir hatten Ihnen bereits in der letzten Woche Informationen zum aktuellen Stand der geplanten November Hilfen und anderer Corona Hilfsmittel zukommen lassen.

 

Heute möchten wir Sie auf die im Internet unter dem Link (https://www.datev.de/web/de/aktuelles/informationsseite-zum-coronavirus/unterstuetzungsangebote-der-datev/datev-corona-foerdermittel-app-kostenfrei/) verfügbare DATEV Corona Fördermittel App hinweisen.

 

Mit Hilfe dieser App können Sie mit 3 – 4 einfachen Eingaben selbst Ihr mögliches Förderprogramm und Fördervolumen ermitteln.

 

Für eine erste grobe Berechnung ist diese App aus unserer Sicht sehr hilfreich.

 

Sollten Sie darüber hinaus weiteren Fragen haben oder Hilfestellungen benötigen, sprechen Sie uns bitte jederzeit gerne an.

 

Bleiben Sie gesund + herzliche Grüße aus Düsseldorf

 

Ihr Team der Scholz GmbH & Co. KG

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Geschäftspartner,

 

aus aktuellem Anlass wenden wir uns heute mit dem Thema außerordentliche Wirtschaftshilfe „Novemberhilfe“ an Sie.

Die Bundesregierung hatte vollmundig angekündigt, dass die vom Lockdown light betroffenen Unternehmen großzügig finanziell entschädigt werden.

Die Novemberhilfe mit einem Umfang von mehr als 10 Mrd. Euro bietet eine zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind.

Nun wurde ein Verfahren zur Abschlagszahlung beschlossen, damit das Geld der Novemberhilfen schnell bei den Betroffenen ankommt. (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/11/20201112-novemberhilfe-verfahren-der-abschlagszahlung-steht.html)

Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:

  • Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.
  • Die Antragstellung startet in der letzten November-Woche 2020 (voraussichtlich 25.11.).
  • Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.
  • Die Antragstellung erfolgt einfach und unbürokratisch. Um Missbrauch vorzubeugen werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen.

Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.

Wegen weiterer Einzelheiten verweisen wir auf den nachfolgenden Link auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-11-05-faq-ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html

Wir werden Sie zeitnah über alle Änderungen und die Freigabe der Antragsstellung informieren.

Für Rückfragen in diesen Zusammenhang stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Alles Gute und bleiben Sie gesund!

 

Ihr Team der Scholz GmbH & Co. KG