Steuerinformationen für Dezember 2020

 

Befinden sich ein (auch privat genutzter) Pkw oder ein häusliches Arbeitszimmer im Betriebsvermögen, kann es bei einer Betriebsveräußerung, -aufgabe oder Entnahme des Wirtschaftsguts zu einer bösen Überraschung kommen. So hat der Bundesfinanzhof z. B. für das Arbeitszimmer entschieden, dass ein etwaiger Gewinn auch dann „voll“ zu versteuern ist, wenn die Aufwendungen nicht oder nur beschränkt berücksichtigt wurden.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

 

  • Bei einer disquotalen Einlage in das Gesellschaftsvermögen einer KG ist Vorsicht geboten: Denn nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann eine Schenkung des Gesellschafters an einen anderen Gesellschafter vorliegen.

 

  • Die Veräußerung einer Ferienwohnung innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 Einkommensteuergesetz unterliegt der Besteuerung, nicht jedoch die Veräußerung des Inventars. Nach der Sichtweise des Finanzgerichts Münster handelt es sich bei dem veräußerten Inventar um Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die außen vor bleiben.

 

  • Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können Arbeitnehmer Unterkunftskosten nur bis maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehen. Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat gehören jedoch nicht zu diesen Unterkunftskosten. Nun hat das Finanzgericht Saarland für Aufwendungen für einen (separat) angemieteten Pkw-Stellplatz nachgelegt.

 

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Dezember 2020.

Viel Spaß beim Lesen!

 

Infoblatt-12-2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Geschäftspartner,

 

wir hatten Ihnen bereits in der letzten Woche Informationen zum aktuellen Stand der geplanten November Hilfen und anderer Corona Hilfsmittel zukommen lassen.

 

Heute möchten wir Sie auf die im Internet unter dem Link (https://www.datev.de/web/de/aktuelles/informationsseite-zum-coronavirus/unterstuetzungsangebote-der-datev/datev-corona-foerdermittel-app-kostenfrei/) verfügbare DATEV Corona Fördermittel App hinweisen.

 

Mit Hilfe dieser App können Sie mit 3 – 4 einfachen Eingaben selbst Ihr mögliches Förderprogramm und Fördervolumen ermitteln.

 

Für eine erste grobe Berechnung ist diese App aus unserer Sicht sehr hilfreich.

 

Sollten Sie darüber hinaus weiteren Fragen haben oder Hilfestellungen benötigen, sprechen Sie uns bitte jederzeit gerne an.

 

Bleiben Sie gesund + herzliche Grüße aus Düsseldorf

 

Ihr Team der Scholz GmbH & Co. KG

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Geschäftspartner,

 

aus aktuellem Anlass wenden wir uns heute mit dem Thema außerordentliche Wirtschaftshilfe „Novemberhilfe“ an Sie.

Die Bundesregierung hatte vollmundig angekündigt, dass die vom Lockdown light betroffenen Unternehmen großzügig finanziell entschädigt werden.

Die Novemberhilfe mit einem Umfang von mehr als 10 Mrd. Euro bietet eine zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind.

Nun wurde ein Verfahren zur Abschlagszahlung beschlossen, damit das Geld der Novemberhilfen schnell bei den Betroffenen ankommt. (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/11/20201112-novemberhilfe-verfahren-der-abschlagszahlung-steht.html)

Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:

  • Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.
  • Die Antragstellung startet in der letzten November-Woche 2020 (voraussichtlich 25.11.).
  • Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.
  • Die Antragstellung erfolgt einfach und unbürokratisch. Um Missbrauch vorzubeugen werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen.

Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.

Wegen weiterer Einzelheiten verweisen wir auf den nachfolgenden Link auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-11-05-faq-ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html

Wir werden Sie zeitnah über alle Änderungen und die Freigabe der Antragsstellung informieren.

Für Rückfragen in diesen Zusammenhang stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Alles Gute und bleiben Sie gesund!

 

Ihr Team der Scholz GmbH & Co. KG

Steuerinformationen für November 2020

Bei Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen war bisher ungeklärt, ob diese als Beitragsrückerstattung den steuerlichen Sonderausgabenabzug mindern. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass dies zumindest dann nicht der Fall ist, wenn durch den Bonus ein finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ausgeglichen wird.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Frohe Kunde vom Bundesfinanzhof: Kommen Eltern für den Unterhalt ihres volljährigen Kindes auf, ist der Unterhaltshöchstbetrag nicht zwingend zu kürzen, wenn das Kind mit einem Lebensgefährten, der über ausreichendes Einkommen verfügt, in einem gemeinsamen Haushalt lebt.

 

  • Das Bundesfinanzministerium hat neue bzw. geänderte Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2020 veröffentlicht. Die Pauschbeträge sind nun aufgegliedert in halbjährliche Beträge.

 

  • Wird der Vorsteuerabzug wegen einer unvollständigen Rechnung in einer Betriebsprüfung versagt, kann dies zu hohen Nachzahlungszinsen führen. Erfreulich, dass hier die Rechtsprechung insoweit Abhilfe geschafft hat, als eine rückwirkende Rechnungsberichtigung unter gewissen Voraussetzungen möglich ist. In der Praxis wartete man seit Jahren auf eine Positionierung durch die Finanzverwaltung, die nun erfolgt ist.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für November 2020. Viel Spaß beim Lesen!

Infoblatt 11-2020

Der Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2020 liegt vor – mit interessanten Neuregelungen gerade im Bereich der Einkommensteuer. So gibt es z. B. beim steuermindernden Investitionsabzugsbetrag praxisrelevante Modifikationen.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

 

  • Alleinerziehende Steuerpflichtige, die im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Kind leben, erhalten auf Antrag einen Entlastungsbetrag nach § 24b Einkommensteuergesetz. Während das Bundesfinanzministerium diesen Betrag im Trennungsjahr der Eheleute nicht gewähren will, hat das Finanzgericht Niedersachsen einen zeitanteiligen Abzug zugelassen. Das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof.

 

  • Dauerhafte Verluste aus der Vermietung von Ferienwohnungen werden nur berücksichtigt, wenn die ortsübliche Vermietungszeit nicht erheblich unterschritten wird. Zu diesem Kriterium liefert die aktuelle Rechtsprechung neue Erkenntnisse.

 

  • Die Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang ist für eine steuerbegünstigte Praxisveräußerung unschädlich. Erfreulich, dass sich die Finanzverwaltung nun der Meinung des Bundesfinanzhofs gebeugt hat, wonach eine geringfügige Tätigkeit auch die Betreuung neuer Mandate umfassen kann.

 

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Oktober 2020. Viel Spaß beim Lesen!

 

Infoblatt 10-2020

Da eine flächendeckende Implementierung von zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen bei elektronischen Kassensystemen und Regis­trierkassen nicht bis Ende 2019 zu schaffen war, führte das Bundesfinanzministerium eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.9.2020 ein. Weil diese aber nicht verlängert werden soll, haben 15 Bundesländer (Ausnahme: Bremen) nun eigene Härtefallregelungen geschaffen, um die Frist bis zum 31.3.2021 zu verlängern.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

 

  • Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vom 4.8.2019 wurde eine Sonderabschreibung eingeführt. Knapp ein Jahr nach der Gesetzesverkündung hat das Bundesfinanzministerium nun (endlich) ein 30 Seiten starkes Anwendungsschreiben veröffentlicht.

 

  • Für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen (Getränke sind ausgenommen) erfolgte eine Reduzierung auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz. Zu der Frage, wie ein Gesamtpreis (vereinfachungsgemäß) aufgeteilt werden kann, hat nun das Bundesfinanzministerium Stellung bezogen.

 

  • Ist bei einem Behandlungsraum im privaten Wohnhaus eine private (Mit-)Nutzung wegen seiner Einrichtung und tatsächlichen Nutzung praktisch ausgeschlossen, liegt ein betriebsstättenähnlicher Raum nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs selbst dann vor, wenn die Patienten den Raum nur über den privaten Hausflur betreten können. Die Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer gelten in diesen Fällen nicht.

 

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für September 2020. Viel Spaß beim Lesen!

Infoblatt 09-2020

Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz ist nach der Zustimmung des Bundesrates „in trockenen Tüchern.“ Insbesondere die zeitlich befristete Senkung der Umsatzsteuersätze soll dazu beitragen, dass die Wirtschaft schnell wieder in Schwung kommt. Die Senkung der Steuersätze hat zur Folge, dass Unternehmer – sofern noch nicht geschehen – schnellstens Anpassungen bei den Verbuchungs- und Kassensystemen vornehmen müssen.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

 

  • Die Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat, können nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs als Nachlassregelungskosten bei der Erbschaftsteuer abzugsfähig sein.

 

  • Bei fehlender zeitnaher Umsetzung einer in einem Versorgungsvertrag vereinbarten Erhöhung der Barleistungen scheidet ein Sonderausgabenabzug für die Versorgungsleistungen aus. Diese Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, die Regelungen im Übergabevertrag tatsächlich durchzuführen.

 

  • Die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte deckt arbeitstäglich einen Hin- und einen Rückweg ab. Legt ein Arbeitnehmer an einem Arbeitstag nur einen dieser Wege zurück, ist für den betreffenden Arbeitstag nur die Hälfte der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

 

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für August 2020. Viel Spaß beim Lesen!

Infoblatt 8-2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Geschäftspartner,

 

auf dem Höhepunkt der CORVID 19 Pandemie im Frühjahr dieses Jahres hat das Land NRW Zuschüsse in Form von NRW Soforthilfen den Unternehmen zur Verfügung gestellt.

 

Das Land NRW hat jetzt ein ca. 5 minütiges Informationsvideo zur „Ermittlung des Liquiditätsengpasses – NRW Soforthilfe 2020“ zusammen mit einem FAQ online gestellt, welches alle wesentlichen Eckpunkte zur Ermittlung des Liquiditätsengpasses bzw. zu einer Rückzahlung evtl. zu Unrecht erhaltener Zuschüsse für Sie erläutert.

 

Sofern Sie die Corona-Soforthilfe in Anspruch genommen haben, möchten wir Sie bitten sich dieses Video, sowie den als Anlage beigefügten FAQ zeitnah an zuschauen.

 

Die Frist zur Rückmeldung über das Rückmeldeformular im E-Mail-Link endet am 30. September 2020.

 

Die Frist für eine mögliche Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Soforthilfen endet am 31. Dezember 2020.

 

Abschließend noch unser Hinweis, die Formulare gewissenhaft und vollständig sowie richtig auszufüllen, da falsche oder unrichtige Angaben strafrechtlich relevant sind und ggf. als Subventionsbetrug von den Strafbehörden verfolgt werden können.

Ermittlung des Liquiditätsengpasses – NRW-Soforthilfe 2020

Sollten sich darüber hinaus Fragen ergeben, sprechen Sie uns gerne an.

 

Bleiben Sie gesund…

Ihr Team der Scholz GmbH & Co. KG

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Geschäftspartner,

 

nun ist es endlich soweit: die befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze ist seit heute in Kraft und gilt – voraussichtlich – bis zum 31.12.2020.

Ob sich damit der von der Bundesregierung gewünschte „Wumms“ bei der wirtschaftlichen Entwicklung ergibt, wird sich noch zeigen müssen.

Jedenfalls sind mit der Absenkung der Umsatzsteuersätze – neben dem Aspekt des hohen Umstellungsaufwandes für eine relativ kurze Zeit – im Detail schwierige Einzelfragen verbunden.

Das Bundesfinanzministerium konkretisiert mit dem als Anlage beigefügten BMF – Schreiben alle wesentlichen Eckpunkte, welche Sie als Unternehmer und/oder Privatperson dazu wissen sollten.

 

Sollten sich darüber hinaus Fragen ergeben, sprechen Sie uns gerne an.

Befristete Senkung der Umsatzsteuer

Bleiben Sie gesund…

Kurz nach Pfingsten 2020 hat die Bundesregierung ein milliardenschweres Konjunkturprogramm auf den Weg gebracht, damit die Wirtschaft nach der Corona-Krise wieder in Gang kommt. Das Programm beinhaltet sowohl Steuererleichterungen als auch Investitionsprogramme für den Konsum und die Produktion. Zudem hat der Bundesrat dem „Corona-Steuerhilfegesetz“ zugestimmt, wodurch u. a. der Umsatzsteuersatz auf Speisen in der Gastronomie zeitlich befristet gesenkt wird.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

 

  • Die Finanzverwaltung hat dazu Stellung bezogen, wie Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zu berücksichtigen sind, das sich im Eigentum eines bzw. beider Ehegatten befindet. Auch die Nutzung in angemieteten Räumlichkeiten wurde betrachtet.

 

  • Beruflich veranlasste Umzugskosten sind Werbungskosten. Da sich mit Wirkung ab dem 1. Juni 2020 Änderungen im Bundesumzugskostengesetz ergeben haben, hat die Finanzverwaltung deutlich überarbeitete Pauschbeträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen veröffentlicht.

 

  • Bei einer Betriebsveräußerung gegen Rentenzahlungen kann der Verkäufer den Veräußerungsgewinn nachgelagert versteuern. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein soll dieses Wahlrecht aber nicht bei einer Betriebsaufgabe gelten.

 

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Juli 2020. Viel Spaß beim Lesen!

Infoblatt _ 07_2020