Das Jahressteuergesetz 2020 ist in Kraft! Es enthält zahlreiche steuerliche Änderungen, vor allem bei der Einkommensteuer. Kurz vor der Verabschiedung wurden noch interessante Punkte eingefügt, zum Beispiel die tägliche Pauschale für das Homeoffice in Höhe von 5 EUR.

  • Aus aktuellem Anlass weisen wir auf den beigefügten Artikel aus dem Handelsblatt vom 27. Januar 2021 zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Firmenwagenüberlassung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer hin.In seinem Urteil vom 20. Januar 2021 stellt der EUGH klar, dass bei der PKW Überlassung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer Umsatzsteuer grundsätzlich nur dann entsteht, wenn eine gesonderte Miete für den überlassenen PKW vereinbart und gezahlt wird.Im Regelfall wird aber die private PKW Nutzung des Arbeitnehmers mit dem pauschalen 1% Wert versteuert. Dies dürfte zukünftig nicht mehr ausreichen, um eine gesonderte Umsatzbesteuerung der PKW Überlassung vorzunehmen.Unsere Mitarbeiter im Bereich Finanzbuchhaltung werden daher zukünftig in solchen Fällen keine Umsatzbesteuerung mehr vornehmen, es sei denn, Sie erteilen uns ausdrücklich eine andere Weisung.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Der Bundesfinanzhof hat keine Steuerermäßigung für die Reinigung öffentlicher Straßen sowie für in Werkstätten erbrachte Handwerkerleistungen gewährt. Der Abzug scheiterte jeweils an dem Kriterium „haushaltsnah“.
  • Eine im Kaufvertrag erfolgte Kaufpreisaufteilung auf den Grund und Boden und das (abschreibungsfähige) Gebäude kann grundsätzlich der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Spiegelt die Aufteilung jedoch die realen Wertverhältnisse nicht wider, ist eine andere Aufteilung erforderlich. Interessant: Der Bundesfinanzhof hält in diesen Fällen eine vom Bundesfinanzministerium entwickelte Arbeitshilfe für ungeeignet.

Die monatliche 44 EUR-Freigrenze für Sachbezüge gilt auch, wenn Arbeitnehmer auf Kosten ihres Arbeitgebers an einem Firmenfitnessprogramm teilnehmen können. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden. Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Februar 2021.

Viel Spaß beim Lesen!

Infoblatt_02_2021

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