Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschäftspartner,

zum letzten Mal in diesem Jahr veröffentlichen wir das Infoblatt der Scholz GmbH & Co. KG

Unserer Tradition folgend, haben wir uns auch in diesem (besonderen) Jahr dazu entschieden, auf Weihnachtspräsente für unsere Geschäftspartner zu verzichten. Stattdessen unterstützen wir die Bürgerstiftung Düsseldorf mit einer Geldspende.

Nähere Informationen finden Sie unter https://www.buergerstiftung-duesseldorf.de/

In eigener Sache

Herr Steuerberater Dominik Hoffmanns wurde zum Prokuristen der Scholz GmbH & Co. KG bestellt und unterstützt damit die Geschäftsführung auch in strategischen Fragen.

Öffnungszeiten zwischen den Feiertagen

Auch zwischen den Feiertagen, werden wir in kleiner Besetzung für Sie da sein.

Wir bedanken uns für die vertrauensvolle Zusammenarbeit in 2021 und freuen uns darauf, diese in 2022 fortzuführen.

Ihnen und Ihren Familien wünschen wir schon jetzt ein Frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr und bleiben Sie und Ihre Lieben gesund !!!

Dear Sir/ Madam,
dear business partners,

For the last time this year we are publishing the information sheet from Scholz GmbH & Co. KG

Click below to go directly to the information sheet.

Traditionally, we decide to donate instead of buying presents for our business partners. This (special) year we support the „Bürgerstiftung Düsseldorf“ which devides our donation and gives it to those who are currently in need around our city.

More information can be reviewed on https://www.buergerstiftung-duesseldorf.de/

In own matter

Tax advisor Dominik Hoffmanns has been appointed as authorized signatory of Scholz GmbH & Co. KG and thus also supports the management in strategic issues.

Opening hours christmas 2021/ new year 2022

between christmas and new year we will be there for you in small numbers.

We are thankful for our successful collaboration in 2021 and are looking forward to continue this collaboration together in 2022.

We wish you a very Merry X-Mas and a happy New Year keep you and your loved ones healthy !!!

 

 

Infoblatt_Jahresende

 

Die Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen mit jährlich 6% ist verfassungswidrig. Für Verzinsungszeiträume ab 2019 muss der Gesetzgeber eine Neuregelung schaffen. Das Bundesfinanzministerium hat nun geregelt, wie die Finanzämter bis dahin verfahren werden.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken unterliegen der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen fällt die Veräußerung eines auf einem Campingplatz aufgestellten Mobilheims aber nicht darunter.
  • Mit Wirkung ab 2022 können Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften erstmals zur Körperschaftsteuer optieren. Zu Anwendungsfragen der gesetzlichen Neuregelung gibt es nun ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums
  • Haben Unternehmer keinen Nachfolger in der Familie, ist die Suche unter den leitenden Mitarbeitern zumindest eine Option. Zu den steuerlichen Auswirkungen einer unentgeltlichen Übertragung von GmbH-Anteilen auf leitende Angestellte hat nun das Finanzgericht Sachsen-Anhalt Stellung bezogen.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Dezember 2021. Viel Spaß beim Lesen!

Infoblatt_Dezember

AGA-Mitglieder aus ganz Europa trafen sich vor zwei Wochen in Malta zum ersten Mal seit zwei Jahren wieder persönlich zur „Europäischen Regionalkonferenz“ der Organisation.

An der Veranstaltung nahmen über 50 Delegierte aus europäischen Ländern teil, wobei eine besondere Einladung an die neue weltweite Vorsitzende Darsi Casey erging, die aus Nevada (USA) einflog, um offiziell das Amt des scheidenden Vorsitzenden Colin Farmer zu übernehmen.

Für unsere Gesellschaft nahm Herr WP/StB Jörg Scholz an der Konferenz teil.

Schauen Sie sich hier das Konferenzvideo an:

 

 

 

Hat der Steuerpflichtige die Veräußerung seines Grundstücks „eingefädelt“, liegt grundsätzlich kein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn er das Grundstück zuvor unentgeltlich auf seine Kinder überträgt, die es dann im Anschluss verkaufen. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist der Veräußerungsgewinn in diesen Fällen bei den Kindern nach deren steuerlichen (oftmals günstigeren) Verhältnissen zu erfassen.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Ein „Stimmen-Patt“ begründet keine Betriebsaufspaltung. Zudem führte der Bundesfinanzhof aus, dass dem Gesellschafter die Stimmen seines ebenfalls beteiligten minderjährigen Kindes jedenfalls dann nicht zuzurechnen sind, wenn in Bezug auf dessen Gesellschafterstellung eine Ergänzungspflegschaft besteht.
  • Dürfen Arbeitnehmer einen betrieblichen Pkw auch für Privatfahrten nutzen, müssen sie sich häufig an den Kosten beteiligen. Erfolgt eine zeitraumbezogene Zuzahlung zu den Anschaffungskosten, ist diese auf den Zeitraum, für den sie geleistet wird, gleichmäßig zu verteilen. Damit hat der Bundesfinanzhof der anderslautenden Ansicht der Finanzverwaltung eine Absage erteilt.
  • Müssen Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte typischerweise arbeitstäglich von der Wohnung zu einem Arbeitgeber-Sammelpunkt fahren, wird für diese Fahrtkosten nur die Entfernungspauschale gewährt. Bislang war strittig, wann ein solcher Sammelpunkt vorliegt. Der Bundesfinanzhof hat nun für (mehr) Klarheit gesorgt.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für November 2021. Viel Spaß beim Lesen!

Infoblatt_November

Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn Nachweise erbracht und (weitere) formale Voraussetzungen erfüllt werden. Die steuerlichen Spielregeln hat das Bundesfinanzministerium nun mit Schreiben vom 30.6.2021 angepasst.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen mit jährlich 6 % ist ab 2014 verfassungswidrig. Der Gesetzgeber muss bis zum 31.7.2022 eine Neuregelung treffen, die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume ab 2019 erstreckt.

  • Frohe Kunde vom Bundesfinanzhof: Der Gewinn aus dem Verkauf eines selbstgenutzten Wohneigentums ist auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden.

  • Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen (z. B. Fotovoltaikanlagen) erfordert eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen. Wurde die Zuordnung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert, ist sie spätestens bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Durch die verlängerten Abgabefristen für 2020 gilt hier der 1.11. bzw. der 2.11.2021.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Oktober 2021. Viel Spaß beim Lesen!

Infoblatt_10_2021

Bei kleinen Fotovoltaikanlagen gewährt die Finanzverwaltung eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei auf Antrag. Die Folge der Liebhaberei auf Antrag ist, dass in allen offenen Veranlagungszeiträumen keine Gewinne versteuert werden müssen. Allerdings sind auch
keine Verluste verrechenbar.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

 

  • Die Auswirkungen des verheerenden Regentiefs „Bernd“ haben bundesweit zahlreiche Todesfälle verursacht und extreme Schäden an Gebäuden, an der Infrastruktur und am Hab und Gut der Menschen angerichtet. Die jeweiligen Finanzverwaltungen haben schnell reagiert und Mitte Juli steuerliche Entlastungsmaßnahmen veröffentlicht, die bereits erweitert wurden.

 

  • Beim Investitionsabzugsbetrag wurde der dreijährige Investitionszeitraum auf fünf Jahre (Bildungsjahr 2017) bzw. auf vier Jahre (Bildungsjahr 2018) verlängert. Diese gesetzliche Verlängerung ist der Coronapandemie geschuldet.

 

  • Beruflich veranlasste Umzugskosten sind Werbungskosten. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Pauschalen veröffentlicht, die für Umzüge ab 1.4.2021 sowie ab 1.4.2022 geltend gemacht werden können.

 

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für September 2021. Viel Spaß beim Lesen!

Infoblatt_09_2021

Das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts ist nach der Zustimmung des Bundesrates vom 25.6.2021 in „trockenen Tüchern“. Dahinter verbirgt sich ein gewaltiger Paradigmenwechsel: Die Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die ortsübliche Marktmiete grundsätzlich auf der Basis des Mietspiegels zu bestimmen. Dies ist für Vermieter relevant, die eine Wohnung zu Wohnzwecken verbilligt (an Angehörige) vermieten.
  • Geben Kfz-Händler ihren Autokäufern eine Garantiezusage, müssen sie für Zusagen nach dem 31.12.2021 eine neue Sichtweise des Bundesfinanzministeriums beachten, die erhebliche versicherungs- und umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen haben kann.
  • Durch das Fondsstandortgesetz wurde vor allem für Arbeitnehmer von Startup-Unternehmen eine Regelung geschaffen, wonach Mitarbeiterbeteiligungsprogramme zunächst nicht besteuert werden.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für August 2021. Viel Spaß beim Lesen!

Infoblatt_08_2021

Der Bundesfinanzhof hat eine Klage eines Steuerpflichtigen (Rentenbezug seit 2007) wegen einer Doppelbesteuerung der Renten abgewiesen. Nach der Entscheidung dürften allerdings spätere Rentenjahrgänge von einer doppelten Besteuerung betroffen sein. Das Bundesfinanzministerium hat bereits angekündigt, sich nach der Bundestagswahl mit etwaigen Änderungen zu beschäftigen.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Für international agierende umsatzsteuerliche Unternehmer treten zum 1.7.2021 umfangreiche Änderungen im Bereich des E-Commerce in Kraft. Zu beachten sind hier auch die Neuregelungen zum Fernverkauf (bisher Versandhandel).

  • Wegen der Coronapandemie bestehen Probleme bei der Saisonbeschäftigung (insbesondere in der Landwirtschaft). Daher wurde die zulässige Dauer einer kurzfristigen Beschäftigung für den Zeitraum vom 1.3.2021 bis zum 31.10.2021 auf eine Höchstdauer von vier Monaten oder 102 Arbeitstagen ausgeweitet.

  • Mit der Corona-Prämie können Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gespart werden. Aktuell wurde die Zahlungsfrist erneut verlängert – und zwar vom 30.6.2021 bis zum 31.3.2022.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Juli 2021. Viel Spaß beim Lesen!

Infoblatt_07_2021

Nicht zuletzt wegen der Coronapandemie hat der Gesetzgeber eine Homeoffice-Pauschale eingeführt. Hinsichtlich deren Anwendung haben sich nun einige Fragen ergeben. Antworten liefern ein Erlass des Finanzministeriums Thüringen und ein Arbeitspapier der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Vermieter können größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden unter gewissen Voraussetzungen auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. Der Bundesfinanzhof hat nun geklärt, dass noch nicht verbrauchte Beträge im Erbfall in der Steuererklärung des Erblassers zu berücksichtigen sind.

 

  • Beanspruchen Steuerpflichtige einen Investitionsabzugsbetrag für einen betrieblichen Pkw, stoßen sie oft auf Gegenwehr des Finanzamts. Der Grund: Der Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung. Doch jetzt gibt es ein positives Urteil des Bundesfinanzhofs. Danach kann der Nachweis nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel erfolgen.

 

  • Vom Arbeitgeber gewährte Sachbezüge sind bis zu einer monatlichen Freigrenze von 44 EUR (ab 2022: 50 EUR) steuerfrei. Damit diese Privilegierung auch für Gutscheine und Geldkarten greift, müssen seit 2020 einige zusätzliche Voraussetzungen beachtet werden. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu nun ein Anwendungsschreiben und eine Übergangsregelung veröffentlicht.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Juni 2021. Viel Spaß beim Lesen!

Infoblatt_06_2021

Das Bundesfinanzministerium hat neue Vereinfachungsregelungen zum Werbungskostenabzug bei einer doppelten Haushaltsführung festgelegt, die in allen noch offenen Fällen gelten. Interessant sind vor allem die Ausführungen zur Lage der Zweit- und Hauptwohnung sowie zur Ausstattung und Einrichtung der Zweitwohnung.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

 

  • Schlechte Nachrichten kommen vom Bundesfinanzhof: Kann ein volljähriges Kind wegen einer Erkrankung keine Berufsausbildung beginnen, besteht nur dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn das Ende der Erkrankung absehbar ist.

 

  • Haben dauernd getrennt lebende Ehegatten einen Barunterhalt vereinbart, auf den eine unentgeltliche Wohnungsgestellung angerechnet wird, kommt ein Sonderausgabenabzug nur in Höhe dieser Anrechnung in Betracht – nicht aber in Höhe des Mietwerts der Wohnung. Der Steuerpflichtige will sich mit der Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen aber nicht zufriedengeben und hat die Revision beim Bundesfinanzhof erkämpft.

 

  • Bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen schauen die Finanzämter regelmäßig ganz genau hin. Denn während Vertragsgestaltungen zwischen fremden Dritten von Interessengegensätzen geprägt sind, fehlen diese bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen. Somit steht zumindest die Vermutung im Raum, dass die Vereinbarung
    nur aus Steuerersparnisgründen geschlossen wurde. Grund genug, auf zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zu dieser Thematik hinzuweisen.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Mai 2021.

Viel Spaß beim Lesen!

Infoblatt_05_2021