Steuerinformationen für März 2023

 

 

Positive Steueränderungen gibt es für Alleinerziehende: Zum einen wurde der Grundentlastungsbetrag mit Wirkung ab 2023 um 252 EUR auf 4.260 EUR pro Jahr erhöht. Zudem hat das Bundesfinanzministerium die positive Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs umgesetzt, wonach der Entlastungsbetrag grundsätzlich auch im Jahr der Eheschließung oder Trennung zeitanteilig beansprucht werden kann.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

 

  • Weniger erfreulich ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Solidaritätszuschlag: Denn die Richter halten die Erhebung der Ergänzungsabgabe in den Jahren 2020 und 2021 noch für verfassungsgemäß.

 

  • Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen eingeführt. In einem Entwurfsschreiben hat sich die Finanzverwaltung nun insbesondere mit Fragen zur unentgeltlichen Wertabgabe befasst.

 

  • Die Regelungen zur Anwendung des § 14c Abs. 1 Umsatzsteuergesetz werden geändert bzw. unionskonform ausgestaltet werden müssen. Denn zu der Thematik „überhöhter Umsatzsteuerausweis“ erging ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs in einem österreichischen Verfahren, welches der deutschen Handhabung entgegensteht.

 

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für März 2023.

Infoblatt März 2023

Viel Spaß beim Lesen!

Für die gestiegenen Energiekosten erhalten nun auch Studierende und Fachschüler eine Einmalzahlung von 200 EUR – allerdings nur auf Antrag. Dieser soll über eine digitale Plattform erfolgen, die derzeit gemeinsam von Bund und Ländern entwickelt wird.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

 

  • Damit Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, müssen gewisse Spielregeln eingehalten werden – und diese haben sich seit 2023 verschärft. Denn verwendet der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion, werden weitere Anforderungen an den Bewirtungsbeleg gestellt.

 

  • Die Rechtsprechung hat sich in den vergangenen Jahren oft mit der Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken und der Wahl eines geeigneten Aufteilungsmaßstabs beschäftigt. Nun hat sich auch das Bundesfinanzministerium positioniert.

 

  • Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld geht in die nächste Runde. Das Bundeskabinett hat die Sonderregelung per Verordnung um weitere sechs Monate bis Ende Juni 2023 verlängert.

 

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Februar 2023.

Infoblatt Februar

Viel Spaß beim Lesen!

Das Jahressteuergesetz 2022 ist auf der Zielgeraden. Nach der Verabschiedung durch den Bundestag muss nun noch der Bundesrat zustimmen, damit zahlreiche steuerliche Änderungen (z. B. beim häuslichen Arbeitszimmer und bei Photovoltaikanlagen) in Kraft treten können.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

 

  • Bereits in „trockenen Tüchern“ ist das Inflationsausgleichsgesetz. Angesichts der hohen Inflation wurden insbesondere das Kindergeld (für das erste, zweite und
    dritte Kind) und der Grundfreibetrag noch weiter angehoben als ursprünglich geplant.

 

  • Veräußert ein Verkäufer auf jährlich mehreren hundert Auktionen Waren über die Internetplattform „eBay“, liegt eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich unternehmerische Tätigkeit vor. Interessant ist an dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs aber vor allem, dass die Differenzbesteuerung (Differenz zwischen dem Ein- und Verkaufspreis) angewendet werden kann, obwohl der Unternehmer gegen die Aufzeichnungspflichten verstoßen hat.

 

  • Ein Arbeitnehmer kann für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auch bei Nutzung eines Taxis nur Aufwendungen in Höhe
    der Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen. Dies hat jüngst der Bundesfinanzhof entschieden.

 

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Januar 2023.

Viel Spaß beim Lesen!

Infoblatt Januar 2023

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschäftspartner,
 
zum letzten Mal in diesem Jahr veröffentlichen wir das Infoblatt der Scholz GmbH & Co. KG.
 
Unserer Tradition folgend, haben wir uns auch in diesem (besonderen) Jahr dazu entschieden, auf Weihnachtspräsente für unsere Geschäftspartner zu verzichten. Stattdessen unterstützen wir die Bürgerstiftung Düsseldorf mit einer Geldspende.
 
Nähere Informationen finden Sie unter https://www.buergerstiftung-duesseldorf.de/
 
In eigener Sache
 
Im September diesen Jahres haben wir unseren Haupteingang auf die linke Seite verlegt es bleibt dennoch auf der 3 Etage.
 
Öffnungszeiten zwischen den Feiertagen
 
Auch zwischen den Feiertagen, werden wir in kleiner Besetzung für Sie da sein. 
 
Wir bedanken uns für die vertrauensvolle Zusammenarbeit in 2022 und freuen uns darauf, diese in 2023 fortzuführen.
 
Ihnen und Ihren Familien wünschen wir schon jetzt ein Frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr und bleiben Sie und Ihre Lieben gesund !!!
 
 
Dear Sir/ Madam,
dear business partners,
 
For the last time this year we are publishing the information sheet from Scholz GmbH & Co. KG
 
Click below to go directly to the information sheet.
 
Traditionally, we decide to donate instead of buying presents for our business partners. This (special) year we support the „Bürgerstiftung Düsseldorf“ which devides our donation and gives it to those who are currently in need around our city.
 
More information can be reviewed on https://www.buergerstiftung-duesseldorf.de/
 
In own matter

In September of this year we moved our main entrance to the left side, it still remains on the 3rd floor. 
 
Opening hours christmas 2022/ new year 2023
 
between christmas and new year we will be there for you in small numbers.
 
We are thankful for our successful collaboration in 2022 and are looking forward to continue this collaboration together in 2023.
 
We wish you a very Merry X-Mas and a happy New Year keep you and your loved ones healthy !!!

 

Infoblatt Jahresende 2022

Steuerinformationen für Dezember 2022

 

Sofern Arbeitgeber einige Spielregeln beachten, können sie ihren Beschäftigten seit dem 26.10.2022 einen Betrag bis zu 3.000 EUR steuer- und abgabenfrei gewähren (sogenannte Inflationsausgleichsprämie).

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

 

  • Die Regelungen der Grundbesitzbewertung sollen durch das Jahressteuergesetz 2022 zum Teil angepasst werden. Da für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zumindest im Einzelfall höhere Werte drohen, ist zu prüfen, ob bereits angedachte Übertragungen vorgezogen werden sollen.

 

  • Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs stellt die Überführung eines Wirtschaftsguts vom Betriebs- in das Privatvermögen keine Anschaffung i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz dar. Somit liegen bei einer späteren Modernisierung/Sanierung auch keine anschaffungsnahen Herstellungskosten vor und die Aufwendungen sind grundsätzlich sofort als Werbungskosten abzugsfähig.

 

  • Gerade bei Leiharbeitnehmern stellt sich die Frage, ob sie eine (steuerlich ungünstige) erste Tätigkeitsstätte haben – und falls ja, wo diese liegt. Eine der letzten offenen Fragen hat der Bundesfinanzhof nun zugunsten der Leiharbeiter entschieden.

 

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Dezember 2022.

 

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Infoblatt Dezember 2022_

Steuerinformationen November 2022

 

Das Jahressteuergesetz 2022 nimmt weiter Konturen an. Nach dem Entwurf der Bundesregierung soll es nun auch Neuerungen für den Abzug von Aufwendungen für Tätigkeiten im Arbeitszimmer und in der häuslichen Wohnung geben. Zudem ist eine Freistellung von der Einkommen- und Umsatzsteuer bei Photovoltaik-Kleinanlagen beabsichtigt.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

 

  • Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz vorgelegt. Durch Verschiebung der Tarifeckwerte und Erhöhung des Grundfreibetrags sollen die mit der kalten Progression verbundenen schleichenden Steuererhöhungen bekämpft werden.

 

  • Nutzen Steuerpflichtige ihre Immobilie zu eigenen Wohnzwecken, dann können sie für energetische Maßnahmen eine Steuerermäßigung beantragen. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat nun darauf hingewiesen, wie die Kosten für den Energieberater zu berücksichtigen sind.

 

  • Die Steuerbefreiung für den „Corona-Pflegebonus“ (bis zu 4.500 EUR) geht der Steuerbefreiung für die „Corona-Prämie“ (bis zu 1.500 EUR) vor. Nach den Ausführungen des Bundesfinanzministeriums scheidet demzufolge eine Addition der beiden Höchstbeträge aus.

 

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für November 2022.

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Infoblatt November 2022

Wegen steigender Energie- und Nahrungsmittelpreise hat die Ampel-Koalition
Anfang September 2022 ein drittes Entlastungspaket geschnürt. Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte werden vorgestellt.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

 

  • Durch das Jahressteuergesetz 2022 wird es viele steuerliche Anpassungen und Neuerungen geben. Der vorliegende Entwurf beinhaltet u. a. eine Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen und einen vollständigen Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen bereits ab 2023.

 

  • Das Land NRW hat vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf eine Niederlage einstecken müssen. Die Richter stuften Bescheide als rechtswidrig ein, mit denen die Bezirksregierung Düsseldorf geleistete Corona-Soforthilfen von den Empfängern teilweise zurückgefordert hat.

 

  • Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen
    (z. B. Photovoltaikanlagen) erfordert eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen. Der Bundesfinanzhof hat nun (erfreulicherweise) entschieden, dass für die Dokumentation der Zuordnung keine fristgebundene Mitteilung an das Finanzamt erforderlich ist.

 

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Oktober 2022.

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Infoblatt Oktober 2022

Für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 wurde der Zinssatz für Steuernachzahlungen und -erstattungen rückwirkend auf 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) gesenkt. Damit hat der Gesetzgeber auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts reagiert, wonach der bisherige Zinssatz (0,5 % pro Monat) nicht mit dem Grundgesetz vereinbar war.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

 

  • Die Steuerermäßigung für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen kann auch von Steuerpflichtigen beansprucht werden, denen Aufwendungen für die Pflege und Betreuung eines Dritten erwachsen. Dies gilt auch, wenn die Leistungen im Haushalt der gepflegten Person erfolgen. Zudem fordert der Bundesfinanzhof weder den Erhalt einer Rechnung noch die Einbindung eines Kreditinstituts in den Zahlungsvorgang.

 

  • Werden im Privatvermögen gehaltene GmbH-Anteile verkauft, führt dies zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Wird bei der Auflösung der Gesellschaft ein Verlust realisiert, stellt sich regelmäßig die Frage, zu welchem Zeitpunkt dieser steuerlich geltend gemacht werden kann. Hiermit hat sich jüngst das Finanzgericht Düsseldorf befasst.

 

  • Das Bundesfinanzministerium hat zur lohnsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen und Geldkarten wichtige Punkte ergänzt. In der Praxis sind diese Aspekte zwingend zu beachten, damit die Einordnung als steuerfreier Sachbezug (monatliche Freigrenze von 50 EUR) nicht gefährdet wird.

 

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für September 2022.

Infoblatt September 2022

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Es ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, dass beitragspflichtige Eltern in der sozialen Pflegeversicherung unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beiträgen belastet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 31.7.2023 eine Neuregelung zu treffen.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

 

  • Wurden Unternehmer in 2021 im EU-Ausland mit ausländischer Umsatzsteuer belastet und möchten sie diese erstattet haben, muss der Antrag bis zum 30.9.2022 in elektronischer Form beim Bundeszentralamt für Steuern eingehen.

 

  • Das Bundesfinanzministerium hat sich dazu geäußert, wie Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr während der Gültigkeitsdauer des 9-EUR-Tickets lohnsteuerlich zu behandeln sind.

 

  • Ob Aufwendungen nach reisekostenrechtlichen Grundsätzen abzugsfähig sind, entscheidet sich danach, ob am Einsatzort eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt. Eine interessante Entscheidung gibt es nun vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zur ersten Tätigkeitsstätte bei einem angestellten Bauleiter.

 

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für August 2022.

Infoblatt August 2022
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Erfreuliche Nachrichten kommen vom Bundesfinanzhof. Danach sind nachgezahlte Überstundenvergütungen, die für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden, mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuern.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

 

  • Unter gewissen Voraussetzungen kann Betriebsvermögen bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer steuerbegünstigt übertragen werden. In der Folge müssen dann bestimmte Lohnsummen erhalten bleiben. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich nun auf Billigkeitsmaßnahmen verständigt, sofern die Mindestlohnsumme ausschließlich coronabedingt unterschritten wurde.

 

  • Erhält eine Kapitalgesellschaft Gewinnausschüttungen einer anderen Kapitalgesellschaft, unterliegen diese grundsätzlich nicht der Körperschaftsteuer. Voraussetzung: Die Beteiligung hat zu Beginn des Jahres mindestens 10 % betragen. Die Rückbeziehungsfiktion – ein Beteiligungserwerb von mindestens 10 % gilt als zu Beginn des Kalenderjahrs erfolgt – führt immer wieder zu Diskussionen. Aktuell ist auf zwei anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof hinzuweisen. Die Vorinstanzen haben hier jeweils zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden.

 

  • Die Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschlägen verlangt keine belastende Tätigkeit des Arbeitnehmers. Demzufolge beurteilte der Bundesfinanzhof die Fahrten von Profisportlern im Mannschaftsbus zu Auswärtsspielen als begünstigte Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit.

 

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Juni 2022.

Viel Spaß beim Lesen!

Infoblatt Juni 2022