Fragen rund um die Entfernungspauschale beschäftigen immer wieder die Finanzgerichte. So hat jüngst das Finanzgericht Thüringen entschieden, dass ein Taxi als öffentliches Verkehrsmittel gilt. Damit können die Taxikosten angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Weniger erfreulich: Aufwendungen für unfallbedingte Sach- und Personenschäden sollen nach zwei weiteren Entscheidungen durch die Entfernungspauschale abgegolten sein.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Die ortsübliche Vergleichsmiete zur Feststellung einer nur verbilligten gewerblichen Vermietung muss sich an dem örtlichen Markt orientieren. Ein Gutachten auf der Grundlage statistischer Annahmen (EOP-Methode) ist somit ungeeignet.
  • Die Auswirkungen der Investmentsteuerreform zeigen sich nun für Privatanleger in den Steuerbescheinigungen und in den Steuererklärungen für 2018. Beispielsweise wurden zwei neue Anlagen zur Anlage KAP aufgelegt.
  • Überentnahmen bei der Einnahmen-Überschussrechnung liegen bereits vor, wenn die Entnahmen des Steuerpflichtigen die Summe der Einlagen und des Gewinns des Wirtschaftsjahres übersteigen. Mangels Bilanzierung und Ausweises eines Eigenkapitals ist es hier nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz irrelevant, ob das Eigenkapital aufgebraucht ist.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Mai 2019. Viel Spaß beim Lesen und Hören!

Infoblatt_Scholz GmbH & Co. KG_05_2019

 

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