Zum letzten Mal in diesem Jahr veröffentlichen wir das Infoblatt der Scholz GmbH & Co. KG

Ein besonderes Highlight in diesem Jahr war für uns die Auszeichnung der DATEV mit dem Label „Digitale Kanzlei“. Weitere Information finden Sie hier u.A. hier: https://scholzkg.com/auszeichnung-der-datev-digitale-kanzlei-2019 

Auch in diesem Jahr haben wir uns gegen Präsente für Mandanten entschieden und werden eine Spende an die Bürgerstiftung Düsseldorf leisten.

Wir bedanken uns für die erfolgreiche Zusammenarbeit und freuen uns darauf, diese in 2020 fortzuführen.

Diese Themen haben wir in der letzten Ausgabe für Sie vorbereitet:

Die Gesetzesmaschinerie läuft derzeit auf Hochtouren: Die Reform der Grundsteuer und das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz sind nach der Zustimmung des Bundesrates bereits in „trockenen Tüchern“. Und auch das Jahressteuergesetz 2019 und das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht (u. a. Erhöhung der Entfernungspauschale und Förderung der energetischen Sanierung) sind auf der Zielgeraden.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Wird für ein langfristiges Darlehen erst nach dem Bilanzstichtag eine Verzinsung vereinbart, schützt das nicht vor einer Abzinsung des Darlehensbetrags. Die Folge: Der Abzinsungsgewinn unterliegt der Einkommen- und Gewerbesteuer.
  • Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zeigt, dass Gesellschafter einer Personengesellschaft rechtzeitig prüfen sollten, ob ihnen Sonderbetriebsausgaben entstanden sind und ob sie diese auch geltend gemacht haben. Eine spätere Berücksichtigung in einem Folgejahr scheidet nämlich grundsätzlich aus.
  • Übernimmt ein Unternehmen die Umzugskosten seiner Arbeitnehmer wegen einer konzerninternen Funktionsverlagerung aus dem Ausland in das Inland, ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ein Vorsteuerabzug möglich. Dies gilt zumindest dann, wenn ein übergeordnetes betriebliches Interesse an dem Umzug besteht.

Infoblatt_Scholz GmbH & Co. KG_2019_12

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